1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
a) für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
b) für die slowakische Seite die Atomkontrollbehörde der Slowakischen Republik.
2. Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
b) die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
3. Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
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