1. Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz.
2. Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Kernanlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. a-c dieses Abkommens und stellen einander die in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Angaben zur Verfügung.
3. Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Kernanlagen werden nach Erteilung der behördlichen Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren sie einander sechs Monate im voraus.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise