1. Falls ein Ereignis gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
2. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens errichteten Kontaktstellen abgesprochen.
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