1. Die Benachrichtigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet werden.
2. Die Vertragsparteien informieren einander im Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die nicht einen Störfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 darstellen, aber geeignet sind, bei der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnisse zu erwecken.
3. Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle mit.
4. Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
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