BundesrechtInternationale VerträgeEG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/90)

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/90)

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

Art. 1

01.01.1988

Artikel 1

Die Positionen und die einschlägigen Regeln, die

in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, vervollständigen oder ersetzen die entsprechenden Positionen und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.

Art. 2

01.01.1988

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1990.

Anl. 1

01.01.1988

Be- oder Verarbeitungen

von Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

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(1) (2) (3)

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ex 1302 Schleime und Verdickungs- Herstellen aus nicht-

stoffe von Pflanzen, modifizierten Schleimen

auch modifiziert und Verdickungsstoffen

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ex 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primär-

formen, Abfälle, Schnitzel

und Bruch, aus Kunststof-

fen; ausgenommen die

Waren für die unter der

nachfolgenden Position 3907

eine besondere Regel

angeführt ist

- Additionshomopolymerisa- Herstellen, bei dem

tionserzeugnisse - der Wert aller ver-

wendeten Vormateria-

lien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der ver-

wendeten Vormateria-

lien des Kapitels 39

20 vH des ab-Werk-

Preises der herge-

stellten Ware nicht

überschreitet *1)

- andere Herstellen, bei dem

der Wert der ver-

wendeten Vormateria-

lien des Kapitels 39

20 vH des ab-Werk-

Preises der herge-

stellten Ware nicht

überschreitet *1)

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ex 3907 Copolymere, aus Herstellen aus

Polycarbonaten Vormaterialien, die

und Acrylnitril- in eine andere Position

butadienstyrol- als die hergestellte

copolymeren (ABS) Ware einzureihen sind.

Jedoch können Vor-

materialien derselben

Position verwendet

werden, wenn ihr Wert

50 vH des ab-Werk-

Preises der herge-

stellten Ware nicht

überschreitet *1)

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ex 3916 bis 3921 Halb- und Fertiger-

zeugnisse aus Kunststof-

fen ausgenommen für die

Waren, für die unter

den nachfolgenden

Positionen ex 3916,

ex 3917 und ex 3920

angeführt sind

- Flacherzeugnisse, Herstellen, bei dem

weiter bearbeitet als der Wert der ver-

nur mit Oberflächen- wendeten Vormateria-

bearbeitung oder lien des Kapitels 39

anders als nur quadra- 50 vH des ab-Werk-

tisch oder rechteckig Preises der herge-

zugeschnitten; andere stellten Ware nicht

Erzeugnisse, weiter be- überschreitet

arbeitet als nur mit

Oberflächenbearbeitung

- andere

- aus Additions- Herstellen, bei dem

homopolymerisations- - der Wert aller ver-

erzeugnissen wendeten Vor-

materialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht über-

schreitet und

- der Wert der ver-

wendeten Vor-

materialien des

Kapitels 39 20 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht über-

schreitet *1)

- andere Herstellen, bei dem

der Wert der ver-

wendeten Vormaterialien

des Kapitels 30 20 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Waren nicht über-

schreitet *1)

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ex 3916 und Profile, Rohre und Herstellen, bei dem

ex 3917 Schläuche - der Wert aller ver-

wendeten Vormateria-

lien 50 vH des ab-

Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der Vor-

materialien, die in

dieselbe Position wie

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

20 vH des ab-Werk-

Preises der herge-

stellten Ware nicht

überschreitet

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ex 3920 Folien und Filme aus Herstellen aus einem

Ionomeren Salz eines thermo-

plastischen

Kunststoffs, der

ein Mischpolymer

aus Äthylen und Meta-

crylsäure teilweise

neutralisiert durch

metallische Ionen,

hauptsächlich Zink und

Natrium, ist

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ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Herstellen aus *2)

bis 55 Nähgarne - Rohseide, Abfällen

von Seide, gekrempelt

oder gekämmt oder

anders für die

Spinnerei bearbeitet

- andere natürliche

Fasern, weder gekrem-

pelt noch gekämmt

oder anders für die

Spinnerei bearbeitet

- chemische Vor-

materialien oder

Spinnmasse oder

- Vormaterialien für

die Papierherstellung

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6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.,

Gardinen usw.; andere Waren

zur Innenausstattung

- aus Filz oder Vliesstof- Herstellen aus *2)

fen - natürlichen Fasern

oder

- chemischen Vor-

materialien oder

Spinnmasse

- andere Herstellen aus

- bestickt rohen, einfachen

Garnen *2) *3)

oder

Herstellen aus nicht

bestickten Geweben

(andere als gewirkte

oder gestrickte),

wenn der Wert der

verwendeten nicht

bestickten Gewebe

40 vH des ab-Werk-

Preises der herge-

stellten Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen *2)

*3)

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ex 6812 Waren aus Asbest; Waren Herstellen aus Vor-

aus Gemischen auf materialien jeder

der Grundlage von Position

Asbest oder auf der

Grundlage von Asbest

und Magnesiumcarbonat

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ex Kapitel 76 Aluminium und Waren dar- Herstellen, bei dem

aus; ausgenommen Waren - alle verwendeten Vor-

der Positionen 7601, 7602 materialien in eine

und ex 7616; für Waren andere Position als

der Positionen 7601 und die hergestellte Ware

ex 7616 sind nachfolgend einzureihen sind und

besondere Regeln angeführt - der Wert aller

verwendeten Vor-

materialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht über-

schreitet

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7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch

thermische oder

elektrolytische Be-

handlung von nicht-

legiertem Aluminium

oder Abfällen und

Schrott von Aluminium

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*1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

*2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung Nr. 6.

*3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschuktiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung Nr 7.