BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Abkommen betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue

GATT - Abkommen betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue

In Kraft seit 12. September 1990
Up-to-date

Art. 1

1. Anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren *) und des am 1. Jänner 1988 in Österreich in Kraft getretenen Zolltarifs **), sind Österreich und die Schweiz wie folgt übereingekommen:

a) Die österreichischen Zollzugeständnisse des Anhanges I, Teil B des Abkommens vom 11. November 1977 ***) werden bei den Nummern 0406 und 2106 des neuen österreichischen Zolltarifs linear übergeleitet. In der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII – Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) des GATT ****) angeschlossen ist, sind die gebundenen Zollsätze unter Wahrung der schweizerischen Vertragsrechte enthalten, und zwar:

200 S für 100 kg für Sbrinz und Glarner Kräuterkäse der Unternummern 0406 20 A 1 b, 0406 20 A 2 b, 0406 90 A 1 d und 0406 90 A 2 d,

500 S für 100 kg für Appenzeller, Raclette, Tete de Moine, Vacherin fribourgeois, Vacherin Mont d'Or der Unternummern 0406 90 A 1 e und 0406 90 A 2 e;

700 S für 100 kg für Käsefondue der Unternummer 2106 90 B 1 b 1.

Für die Anwendung dieser Vertragszollsätze ist nach wie vor die Vorlage einer in der Schweiz ausgestellten „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und von Käsefondue nach Österreich“ erforderlich. Falls die Schweiz beim Export der genannten Käsesorten und von Käsefondue eine Preispolitik anwendet, die zu Störungen am österreichischen Markt führt, verpflichtet sich die Schweiz in Konsultationen einzutreten, um eine befriedigende Lösung zu finden.

b) Für die Einfuhr nach Österreich von aus Kuhmilch hergestelltem Käse – soweit dieser nicht im vorstehenden Absatz a genannt ist – mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, werden die in Österreich geltenden Zölle durch die im Anhang festgelegten Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben und die Einhaltung von Frei-Grenze-Preisen ersetzt.

c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse, aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz – ausgenommen jene, die durch den im vorstehenden Absatz b erwähnten Anhang erfaßt sind – wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach Österreich“ begleitet sind, folgende Einfuhrabgabe anstelle des geltenden Zollsatzes erheben:

Unternummer des Österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Einfuhrabgabe in Schilling für 100 kg
0406
aus 10 A 1 b aus 10 A 2 b aus 20 A 1 a aus 20 A 1 c aus 20 A 2 a aus 20 A 2 c aus 90 A 1 a aus 90 A 1 b aus 90 A 1 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 a aus 90 A 2 b aus 90 A 2 c aus 90 A 2 f Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent, auch gerieben oder pulverförmig 500

d) Für die Herstellung von „Käsefondue“ der Unternummer 2106 90 B 1 b 1 mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz werden keine anderen Käsesorten als Emmentaler oder Gruyere, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse der Schweiz sein müssen, verwendet. Weiters muß für dieses Produkt der jeweils festgelegte Mindestpreis für Schmelzkäse der Gruppennummer 1 A gemäß dem im vorstehenden Absatz b genannten Anhang eingehalten sein. Die Absätze 2,4 und 5 dieses Anhanges gelten auch für Käsefondue.

2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien sich den Abschluß der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben; seine materiellen Bestimmungen werden ab 1. Jänner 1988 angewendet.

3. Unter Wahrung der Ergebnisse der mit der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT geführten Verhandlungen über die Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen, die in der Liste XXXII – Österreich aufgeführt sind, ersetzt dieses Abkommen dasjenige vom 11. November 1977, welches am 24. März 1981 *****) geändert wurde, sowie den Notenwechsel vom 11. November 1977 betreffend Käsefondue.

4. Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Eine Kündigung tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen in Bern, am 16. Mai 1990, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

_____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1987

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1978

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1988

*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1981

Anhang

Abkommen

über die Einfuhrregelungen für bestimmte Käse mit Ursprung in der Schweiz

Anl. 1

1. Unter der Bedingung, daß die nachstehend angeführten und ab 21. Juli 1989 geltenden Preise frei österreichische Grenze eingehalten werden und daß die Käseeinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz von einer „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach Österreich“ begleitet sind, verpflichtet sich Österreich folgende Einfuhrabgaben einzuheben:

Unternummer des Österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Gruppennummer und Frei-Grenze-Preis in Schilling für 100 kg Einfuhrabgabe in Schilling für 100 kg
0406
aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c 30 A 1 30 A 2 Schmelzkäse, auch gerieben oder pulverförmig, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse:
a) von weniger als 26 Gewichtsprozent 1A) 5 184,60 760,-
1B) 5 584,60 560,-
b) von 26 oder mehr, jedoch weniger als 46 Gewichtsprozent 1A) 5 936,50 760,-
1B) 6 336,50 560,-
c) von 46 oder mehr, jedoch weniger als 56 Gewichtsprozent 1A) 6 441,95 760,-
1B) 6 841,95 560,-
d) von 56 Gewichtsprozent oder mehr 1A) 7 220,85 760,-
1B) 7 620,85 560,-
0406
aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 f Emmentaler und Gruyere, auch gerieben oder pulverförmig 2) 6 607,30 560,-
3) 7 167,30 460,-
0406
aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c 40 A 1 40 A 2 Käse mit Schimmelbildung im Teig, auch gerieben oder pulverförmig 4) 5 506,40 560,-
0406
aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 f Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, Fontal, Gouda, Havarti, Malbo, Maribo, Mimolette, Samso, Tilsiter, Tybo, auch gerieben oder pulverförmig 5) 5 583,40 560,-
0406
aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 f Tilsiter, auch gerieben oder pulverförmig 6) 6 143,40 460,-
0406
aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 f Butterkäse, Esrom, Italico, Kernheim, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio, auch gerieben oder pulverförmig 7) 5 007,95 560,-
0406
aus 10 A 1 b aus 10 A 2 b aus 20 A 1 a aus 20 A 1 c aus 20 A 2 a aus 20 A 2 c aus 90 A 1 a aus 90 A 1 b aus 90 A 1 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 a aus 90 A 2 b aus 90 A 2 c aus 90 A 2 f Cheddar und andere vorstehend nicht erfaßte Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtsprozent oder weniger, auch gerieben oder pulverförmig 8) 6 117,85 560,-

2. Die Schweiz wird die für die Einhaltung der im Abkommen festgelegten Mindestpreise erforderlichen Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine strenge Kontrolle hinsichtlich dieser Preise frei österreichische Grenze auszuüben.

Die Schweiz und Österreich sind übereingekommen, eine administrative Zusammenarbeit herbeizuführen, um eine harmonische Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

Die österreichischen Behörden werden die schweizerischen Behörden über möglicherweise bevorstehende sowie über erfolgte Änderungen des Erzeugermilchpreises sowie der Mindestpreise und der Großhandelspreise für österreichische Käse rechtzeitig in Kenntnis setzen.

3. Die im Absatz 1 angeführten Preise frei österreichische Grenze (Mindestpreise) der Käsesorten der Gruppennummern 1A, 2, 4, 5, 7 und 8 werden künftig um jenen Betrag erhöht oder verringert, der dem Ergebnis der Multiplikation der Erhöhung oder Senkung des Erzeugermilchpreises von Milch mit 3,5% Fettgehalt, angegeben in Schilling für 100 kg, mit dem jeweiligen Koeffizienten jeder der nachstehenden Käsegruppen des Abkommens entspricht:

Gruppennummer Warenbezeichnung Koeffizient
1A Schmelzkäse, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse:
a) von weniger als 26 Gewichtsprozent 8
b) von 26 oder mehr, jedoch weniger als 46 Gewichtsprozent 10
c) von 46 oder mehr, jedoch weniger als 56 Gewichtsprozent 11
d) von 56 Gewichtsprozent oder mehr 13
2 Emmentaler und Gruyere 14
4 Käse mit Schimmelbildung im Teig 12
5 Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, Fontal, Gouda, Havarti, Malbo, Maribo, Mimolette, Samso, Tilsiter, Tybo 12
7 Butterkäse, Esrom, Italico, Kernheim, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio 11
8 Cheddar und andere vorstehend nicht erfaßte Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtsprozent oder weniger 13

Für die Käse der Gruppennummer 1B werden die so errechneten Mindestpreise der Gruppennummer 1A jeweils um 400 S für 100 kg, für die Käse der Gruppennummer 3 der so errechnete Mindestpreis der Gruppennummer 2 und für jene Käse der Gruppennummer 6 der so errechnete Mindestpreis der Gruppennummer 5 jeweils um 560 S für 100 kg vermehrt.

4. Die beiden Vertragsteile werden über alle Fragen Konsultationen abhalten, die sich bei oder infolge der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.

Konsultationen mit dem Ziel, angemessene Lösungen zu finden, werden insbesondere dann abgehalten werden, wenn die vereinbarte Regelung zu einem Rückgang der schweizerischen Exporte führt oder ihre Wettbewerbssituation verschlechtert oder wenn sich die effektiven Marktpreise für österreichischen Käse im Vergleich zu den Mindestpreisen erheblich verschieden entwickeln. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn anläßlich einer Erhöhung des Erzeugermilchpreises in Österreich die Käsepreise nicht angemessen erhöht werden.

Außerdem können Konsultationen auch dann stattfinden, wenn alle unter das Abkommen fallenden Käse oder einige von ihnen – mit Ursprung in der Schweiz – in so hohen Mengen nach Österreich eingeführt werden, daß sie den österreichischen Markt schwer beeinträchtigen. In diesem Fall kann eine außerordentliche Anhebung des Mindestpreises aller unter das Abkommen fallenden Käsekategorien oder einiger von ihnen einvernehmlich erwogen werden.

5. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.