BundesrechtInternationale VerträgeNotenwechsels betreffend den Export von Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich

Notenwechsels betreffend den Export von Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich

In Kraft seit 10. Mai 1989
Up-to-date

(Übersetzung)

Art. 1

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Zl.: 29.643/2-I/5/89

Wien, am 15. März 1989

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *), das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde, auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli 1986 **), und die Vereinbarung zwischen Österreich und Ägypten vom 7. November 1986 ***) Bezug zu nehmen. Da die oben erwähnte Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern am 31. Dezember 1988 ausläuft, bin ich erfreut, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß Österreich nicht um die Verlängerung des bestehenden Beschränkungsabkommens ersuchen wird. Österreich schlägt daher die folgende Vorgangsweise für die Textilposition Baumwollgarne vor:

1. Die üblichen Exportlizenzen, welche die jeweils gültige österreichische Zolltarifbezeichnung beinhalten, werden für die Position Baumwollgarne weiterhin ausgestellt. Gegen Vorlage dieser Exportlizenzen, ausgestellt von den zuständigen Behörden Ägyptens, wird Österreich automatisch die entsprechenden Importlizenzen ausstellen.

2. Eine Exportlizenz soll ein halbes Jahr vom Ausstelldatum an gültig sein.

3. Beide Vertragspartner stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile jederzeit zu einem im diplomatischen Wege zu vereinbarenden Termin in Konsultationen einzutreten.

Ist dieser Vorschlag für Ägypten annehmbar, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote im Namen Ägyptens eine Vereinbarung zwischen Österreich und Ägypten darstellen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mag. Josef Mayer e. h.

Ministerialrat

Art. 1

H. R.

Samir Abdel Galil

Bevollmächtigter Minister

Handelsabteilung

Botschaft der Arabischen Republik Ägypten

Geweygasse 1/1/4

1190 Wien

Botschaft der Arabischen

Republik Ägypten -

Handelsabteilung

Wien, am 15. März 1989

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note, Zl.: 29.643/2-I/5/89, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:

„Ich beehre mich, . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der österreichischen Note) . . . Österreich und Ägypten darstellen.“

Ich bestätige hiermit, daß der Inhalt Ihrer Note für die ägyptische Regierung annehmbar ist und daß der Austausch der gegenständlichen Note mit Ihrer Note gleichen Datums ein Abkommen zwischen unseren beiden Ländern begründet.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Mag. Mayer, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Samir Abdel Galil m. p.

Bevollmächtigter Minister

Handelsabteilung

Ägyptische Botschaft

Art. 1

H. R.

Mag. Josef Mayer

Ministerialrat

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

___________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1987