(1) Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial nur ausführen oder die Ausfuhr von Kernmaterial nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, daß dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
(2) Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat nur einführen oder eine solche Einfuhr nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, daß dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
(3) Ein Vertragsstaat gestattet die Durchfuhr von Kernmaterial, das zwischen Nichtvertragsstaaten befördert wird, durch sein Hoheitsgebiet zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen oder durch seine Flug- oder Seehäfen nur, wenn er – soweit praktisch möglich – die Zusicherung erhalten hat, daß dieses Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
(4) Jeder Vertragsstaat wird im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts den in Anhang I beschriebenen Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial anwenden, das von einem Teil dieses Staates nach einem anderen Teil desselben Staates durch internationale Gewässer oder durch den internationalen Luftraum befördert wird.
(5) Der Vertragsstaat, der die Zusicherung einzuholen hat, daß das Kernmaterial entsprechend den Absätzen 1 bis 3 in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird, ermittelt und unterrichtet im voraus die Staaten, durch die das Kernmaterial zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen befördert werden soll oder deren Flug- oder Seehäfen es berühren soll.
(6) Die Verantwortung für die Einholung der in Absatz 1 genannten Zusicherung kann in gegenseitigem Einvernehmen auf den Vertragsstaat übertragen werden, der als Einfuhrstaat an dem Transport beteiligt ist.
(7) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er in irgendeiner Weise die territoriale Souveränität und Hoheitsgewalt eines Staates einschließlich derjenigen über seinen Luftraum und seine Hoheitsgewässer.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise