Der Depositar notifiziert allen Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach Artikel 17;
d) jede Mitteilung einer Organisation nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c;
e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
f) das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens;
g) jede nach Artikel 21 vorgenommene Kündigung.
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