(1) Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten verteilt. Beantragt eine Mehrheit der Vertragsstaaten beim Depositar die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an der Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach dem Versand der Einladungen beginnt. Eine auf der Konferenz von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird vom Depositar umgehend allen Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden anderen Vertragsstaat an dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt.
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