(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt auf.
(4) a) Dieses Übereinkommen liegt für internationale Organisationen und regionale Organisationen mit Integrations- und anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, sofern diese Organisationen von souveränen Staaten gebildet werden und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über von diesem Übereinkommen erfaßte Fragen zuständig sind.
b) Bei Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich werden diese Organisationen im eigenen Namen die Rechte ausüben und die Pflichten erfüllen, welche dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist.
c) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so teilt sie dem Depositar in einer Erklärung mit, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind und welche Artikel des Übereinkommens auf die Organisation keine Anwendung finden.
d) Eine solche Organisation besitzt keine eigene Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
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