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Internationale Verträge
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Art. 15
Art. 15
In Kraft seit 21. Januar 1989
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Art. 15 — Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
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Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
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