(1) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Depositar von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Depositar übermittelt diese Informationen in regelmäßigen Zeitabständen allen Vertragsstaaten.
(2) Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Depositar mit, und dieser unterrichtet alle Staaten.
(3) Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise