(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 7 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.
(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrages unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
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