Material | Form | I | Kategorie II | III c ) | |
1. | Plutonium a ) | Unbestrahlt b ) | 2 kg und mehr | Weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
2. | Uran 235 | Unbestrahlt b ) | |||
- Uran angereichert mehr auf 20% 235 U und mehr - Uran angereichert auf 10% 235 U und mehr, jedoch weniger als 20% - Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10% 235 U | 5 kg und mehr | Weniger als 5 kg jedoch mehr als 1 kg 10 kg und mehr | 1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg 10 kg und mehr | ||
3. | Uran 233 | Unbestrahlt b ) | 2 kg und mehr | weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
4. | Bestrahlter Brennstoff | Abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10% spaltbarer Anteil) d ) e ) |
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a ) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238.
b ) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.
c ) Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
d ) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.
e ) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt.
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