Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.
(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können.
(2) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind.
Artikel 4
Art. 4
Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.
Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Anl. 1
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
– Name der Anlage,
– Standort und Adresse,
– Eigentümer,
– Betreiber,
– Zweck,
– Hauptparameter der Anlage,
– Gegenwärtiger Status,
– Betriebsweise,
– Beschreibung des Standortes,
– Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
– Reaktortyp,
– Leistung,
– Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),
– Reaktorgefäß,
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär),
– Dampferzeuger,
– zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
– Art des Sicherheitseinschlusses,
– Sicherheitssysteme.
1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:
Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
– der Aktivität und Dosisleistung,
– der Radionuklide,
– des Meßortes,
– des Meßzeitpunktes,
– der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,
– seitens der Republik Österreich
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
– seitens der Bundesrepublik Deutschland
an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
5. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt
– seitens der Republik Österreich
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland,
Telefon: Bonn 6 81-39 91
Telex: 886896
Telefax: 6 81-46 65
– seitens der Bundesrepublik Deutschland
an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich,
Telefon: Wien 535 63 63
Telex: 114095 minn a
Telefax: 535 63 64.