BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen UnfällenArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 20. März 1988
Up-to-date

Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.

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