BundesrechtInternationale VerträgeEG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang III

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang III

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

Art. 1

01.01.1988

BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES

Feld Nr. 1: Anmeldung

Erster Teil

Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:

- die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei;

- die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.

Dritter Teil

Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.

Feld Nr. 19: Container

Folgende Codes sind zu verwenden:

0: Nicht in Containern beförderte Waren;

1: In Containern beförderte Waren.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien

freigestellt)

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A B Bezeichnung

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1 10 Seeverkehr

12 Waggon auf Seeschiff

16 Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf

Seeschiff

17 Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff

18 Binnenschiff auf Seeschiff

2 20 Eisenbahnverkehr

23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn

3 30 Straßenverkehr

4 40 Luftverkehr

5 50 Postsendungen

7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen

8 80 Binnenschiffahrt

9 90 Eigener Antrieb

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Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erste Unterteilung

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.

Weitere Unterteilungen

Auszufüllen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)