EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang III
Art. 1
01.01.1988
BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES
Feld Nr. 1: Anmeldung
Erster Teil
Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:
- die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei;
- die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.
Dritter Teil
Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.
Feld Nr. 19: Container
Folgende Codes sind zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren;
1: In Containern beförderte Waren.
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:
Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten
A. Einziffriger Code (obligatorisch)
B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien
freigestellt)
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A B Bezeichnung
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1 10 Seeverkehr
12 Waggon auf Seeschiff
16 Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf
Seeschiff
17 Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff
18 Binnenschiff auf Seeschiff
2 20 Eisenbahnverkehr
23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn
3 30 Straßenverkehr
4 40 Luftverkehr
5 50 Postsendungen
7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen
8 80 Binnenschiffahrt
9 90 Eigener Antrieb
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Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.
Feld Nr. 33: Warennummer
Erste Unterteilung
In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.
Weitere Unterteilungen
Auszufüllen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)