01.01.1988
Artikel 8
In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden. Sie werden von den zuständigen Behörden in der gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.
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