01.01.1988
Abgabe der Anmeldung
Artikel 7
(1) Den Anmeldungen sind innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Grenzen die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung der betreffenden Waren in das beantragte Verfahren erforderlich sind.
(2) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Vertragsparteien in bezug auf folgendes:
- die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,
- die Echtheit der beigefügten Unterlagen,
- die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren.
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