01.01.1988
Artikel 6
(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4, 5, und 7 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
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