01.01.1988
Artikel 5
(1) Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers nacheinander für die Erfüllung der Ausfuhr-, Versand- und/oder Einfuhrmöglichkeiten verwendet, so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter beantragt hat.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte, der ein in einer früheren Phase des betreffenden Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.
(3) In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.
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