BundesrechtInternationale VerträgeEG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang IIArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Juli 1989
Up-to-date

01.07.1989

Artikel 2

(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.

(1a). Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:

a) In den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I sind

- die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen,

- die Exemplare 4, 6, z und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen versehen;

b) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen.

Diese Streifen sind etwa 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum.

(2) Die Exemplare, auf denen die Eintragungen in den Vordrucken in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 1 genannt. Die Exemplare, auf denen die Angaben in den Ergänzungsblättern in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 2 genannt.

(3) Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind.

(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

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