01.01.1988
DRUCK, AUSFÜLLEN UND VERWENDUNG DES EINHEITSPAPIERS
Druck des Einheitspapiers
Artikel 1
(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers aus acht Exemplaren, und zwar
a) entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 1 zu Anhang I,
b) oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2 zu Anhang I.
(2) Das Einheitspapier kann gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und zwar
a) in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3 zu Anhang I,
b) oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 4 zu Anhang I.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien die Verwendung von Ergänzungsblättern nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.
(4) Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster in Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.
(5) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Angabe zur Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Werden solche Papiere den Behörden einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht entgegen.
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