BundesrechtInternationale VerträgeEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

Art. 1

01.01.1993

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

(1) Das in diesem Übereinkommen festgelegte Versandverfahren gilt für Warenbeförderungen nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 des Übereinkommens handelt es sich um ein T1- oder ein T2-Verfahren.

Art. 2

01.01.1993

Artikel 2

(Dieser Artikel enthält nicht die Buchstaben a und b.)

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als

c) „zuständige Behörden'':

die Zollbehörden oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wird;

d) „Hauptverpflichteter'':

die Person, die selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung ihren Willen bekundet hat, ein Versandverfahren durchzuführen;

e) „Beförderungsmittel'': insbesondere

- Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,

- Eisenbahnwagen,

- Wasserfahrzeuge,

- Luftfahrzeuge,

- Behälter im Sinne des Zollabkommens über Behälter;

f) „Abgangsstelle'':

die Stelle der zuständigen Behörde, bei der das Versandverfahren beginnt;

g) „Durchgangszollstelle'':

- die Eingangszollstelle im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Abgangs der Waren;

- die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland verläßt;

h) „Bestimmungsstelle'':

die Stelle der zuständigen Behörde, der die im Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind;

i) „Stelle der Bürgschaftsleistung'':

die Stelle der zuständigen Behörde, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird.

j) „Binnengrenze'':

die gemeinsame Grenze zweier Vertragsparteien.

Die Waren, die in einem Seehafen einer Vertragspartei verladen und in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen werden, werden als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten, betrachtet, sofern die Verschiffung mit einem einzigen Beförderungspapier erfolgt.

Die Waren, die aus Drittländern auf dem Seeweg eintreffen und in einem Seehafen einer Vertragspartei umgeladen werden, um in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen zu werden, gelten nicht als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten.

Art. 3

01.01.1993

Artikel 3

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Art. 4

01.01.1993

Artikel 4

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Art. 5

01.01.1993

Artikel 5

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Art. 6

01.01.1993

Artikel 6

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Art. 7

01.01.1993

Artikel 7

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Art. 8

01.01.1993

Artikel 8

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Art. 9

01.01.1993

Artikel 9

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Art. 10

01.01.1993

TITEL V

T1-VERFAHREN

Kapitel 1 - Verfahren

Artikel 10

(1) Sollen Waren im T1-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden.

(3) Die Vordrucke gemäß den Absätzen 1 und 2 sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines durch das T1-Verfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen; sie ist der Abgangsstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.

(5) Der Versandanmeldung T1 beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

(6) Der Versandanmeldung T1 ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(7) Schließt sich das T1-Verfahren im Abgangsland einem anderen Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

Art. 11

01.01.1993

Artikel 11

(1) Der Hauptverpflichtete hat

a) die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;

c) die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen auf Grund einer im Verlauf oder anläßlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden.

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinsamen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Art. 12

01.01.1993

Artikel 12

(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangsstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungsstellen zu entladen.

(2) In einer Versandanmeldung T1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert zu werden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:

a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;

b) mehrere Eisenbahnwagen;

c) Schiffe, die eine Einheit bilden;

d) Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

Art. 13

01.01.1993

Artikel 13

(1) Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung T1 an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.

(2) Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

Art. 14

01.01.1993

Artikel 14

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 14.)

Art. 15

01.01.1993

Artikel 15

(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.

(2) Jedes EFTA-Land kann auf seinem Gebiet zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.

Art. 16

01.01.1993

Artikel 16

Jedes Land übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der für T1-Verfahren zuständigen Dienststellen und deren Öffnungszeiten.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.

Art. 17

01.01.1993

Artikel 17

Die Exemplare des Versandscheins T1 sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Art. 18

01.01.1993

Artikel 18

(1) Die Sendung ist bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen.

(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein abzugeben. Das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Grenzübergangsscheins ist in Anlage II festgelegt.

(3) Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, die zu Mißbräuchen führen könnte.

(4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandschein T1 angegebene Durchgangszollstelle, so übersendet di Zollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich der im Versandschein T1 angegebenen Durchgangszollstelle.

Befindet sich die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benutzte Durchgangszollstelle in einem EFTA-Land, so hat diese Zollstelle den Grenzübergangsschein aufzubewahren.

Art. 19

01.01.1993

Artikel 19

Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.

Art. 20

01.01.1993

Artikel 20

(1) Die in einem Versandschein T1 aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht der zuständigen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die zuständigen Behörden tragen in diesem Fall im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.

(2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne Aufsicht zulassen. einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T1 mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung erfolgt ist, zu unterrichten, damit die Umladung amtlich bescheinigt wird.

Art. 21

01.01.1993

Artikel 21

(1) Wird während einer Beförderung der Verschluß ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser in dem Land, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.

(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 20.

(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln. Er hat dies im Versandschein T1 zu vermerken. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Kann der Beförderer auf Grund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung die Frist nach Artikel 13 nicht einhalten, so hat er die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.

Art. 22

01.01.1993

Artikel 22

(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.

(2) Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle.

(3) Das Verfahren T1 kann bei einer anderen als der am Versandschein T1 angegebenen Stelle beendet werden. Diese Stelle wird damit Bestimmungsstelle.

(4) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle festgesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, daß die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

(5) Gehört bei Wechsel der Bestimmungsstelle gemäß Absatz 3 die neue Bestimmungsstelle zu einer anderen Vertragspartei als die im Versandschein T1 genannte Stelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld „Prüfung durch die Bestimmungsstelle'' Rückscheins des Versandpapiers T1 zusätzlich zu den üblichen Vermerken der Bestimmungsstelle einen der nachstehenden Vermerke an:

- „Diferencias: mercancias presentadas en la oficina ..... (nombre y pais)''

- „Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt .....

(navn og land)''

- „Unstimmigkeiten: Stelle bei der die Gestellung erfolgte

..... (Name und Land)''

- (Anm.: griechischer Text nicht darstellbar)

- „Differences: office where goods were presented ..... (name

and country)''

- „Differences: marchandises presentees au bureau ..... (nom

et pays)''

- „Differenze: ufficio al quale sono state presentate le

merci ..... (nome e paese)''

- „Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht

..... (naam en land)''

- „Diferencas: mercadorias apresentadas na estancia .....

(nome e pais)''

- „Muntos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ..... (nimi ja

maa)''

- „Breying: Tollstjoraskrifstofa oar sem vörum var framvisad

..... (Nafn og land)''

- „Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt .....

(navn og land)''

- „Avvikelse: tullanstalt där varorna anmäldes ..... (namn

och land)''

(6) Enthält der Versandschein T1 gemäß Absatz 5 eine der folgenden Vermerke, so bleibt die Ware unter der Überwachung der neuen Bestimmungsstelle und kann nicht einer anderen Bestimmung ohne ausdrückliche Genehmigung dieser zugeführt werden, als der Beförderung zur Vertragspartei, zu der die Abgangsstelle gehört.

- Salida de ..... *1) sometida a restricciones

- Udforsel fra ..... *1) undergivet restriktioner

- Ausgang aus ..... *1) Beschränkungen unterworfen

- (Anm.: griechischer Text nicht darstellbar)

- Export from ..... *1) subject to restrictions

- Sortie de ..... *1) soumise a des restrictions

- Uscita dalla (dall') ..... *1) assoggettata a restrizioni

- Verlaten van ..... *1) aan beperkingen onderworpen

- Saida da ..... *1) sujeita a restricoes

- Vienti ..... *1) rajoitusten alaista

- Utflutningur fra ..... *1) haour takmörkunum

- Utforsel fra .... *1) underlagt restriksjoner

- Utförsel fran ..... *1) underkastad restriktioner

- Salida de ..... *1) sujeta a pago de derechos

- Udforsel fra .... *1) betinget af afgiftsbetaling

- Ausgang aus ..... *1) Abgabenerhebung unterworfen

- (Anm.: griechischer Text nicht darstellbar)

- Export from ..... *1) subject to duty

- Sortie de ..... *1) soumise a imposition

- Uscita dalla (dall') ..... *1) assoggettata a tassazione

- Verlaten van ..... *1) aan belastingheffing onderworpen

- Saida da ..... *1) sujeita a pagamento de imposicoes

- Vienti ..... *1) maksujen alaista

- Gjaldskyldur utflutningur fra ..... *1)

- Udforsel fra ..... *1) belagt med avgifter

- Utförsel fran ..... *1) underkastad avgifter.

(7) Die Abgangsstelle erledigt den Versandschein T1 erst, nachdem alle sich aus dem Wechsel der Bestimmungsstelle ergebenden Verpflichtungen erfüllt worden sind. Sie unterrichtet den Sicherungsgeber gegebenenfalls über die Nichterledigung.

---------------------------------------------------------------------

*1) In diesem Vermerk sind je nach Fall und in der Sprache des Vermerks die Worte „der Gemeinschaft'', „Österreich'', „Finnland'', „Island'', „Norwegen'', „Schweden'' oder die „Schweiz'' einzutragen.

Art. 23

01.01.1993

Artikel 23

Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden.

Art. 24

01.01.1993

Kapitel 2 - Sicherheitsleistung

Artikel 24

(1) Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muß im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein.

(2) Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden.

(3) Vorbehaltlich Artikel 29 Abs. 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die

- in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung hat und

- von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorbehaltlich der in deren Gebiet geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen als Steuerbürge zugelassen ist.

Art. 25

01.01.1993

Artikel 25

(1) Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die den in Anlage II festgelegten Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) vorgesehenen Bürgschaft erzielt werden.

Art. 26

01.01.1993

Artikel 26

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(2) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft T1-Verfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.

(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber unter den von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder festgelegten Bedingungen eine Bürgschaftsbescheinigung in einem oder mehreren Exemplaren. Das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) der Bürgschaftsbescheinigung ist in Anlage II festgelegt.

(4) In jeder Versandanmeldung T1 ist auf diese Bescheinigung hinzuweisen.

Art. 27

01.01.1993

Artikel 27

Die Stelle der Bürgschaftsleistung kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

Art. 28

01.01.1993

Artikel 28

(1) Jedes Land kann zulassen, daß die in Artikel 24 genannte Bürgschaft - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines in Anlage II festgelegten Pauschbetrags je Anmeldung geleistet wird, um die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten T1-Verfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangsstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Ländern unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem in Anlage II festgelegten Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht.

(2) Die Pauschalbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

Art. 29

01.01.1993

Artikel 29

(1) Die Sicherheit für ein T1-Verfahren ist bei der Abgangsstelle zu leisten. Die Abgangsstelle bestimmt die Bürgschaftssumme.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt wird.

(3) Auf Antrag der zuständigen Behörde des Landes, die nach Artikel 34 um die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben ersucht, überweist die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Abgangsstelle befindet, unverzüglich an die ersuchende Behörde die gemäß Absatz 2 hinterlegten Beträge gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels. Eine Überweisung der Beträge findet nicht statt, wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel angefochten wird.

Art. 30

01.01.1993

Artikel 30

Unbeschadet der Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit

a) für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;

b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die auf Grund der Eigenart der Waren entstanden sind.

Art. 31

01.01.1993

Artikel 31

Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen befreit, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt worden ist.

Der Sicherungsgeber ist auch nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 an gerechnet von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von den zuständigen Behörden des Abgangslandes nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T1 unterrichtet worden ist.

Ist der Sicherungsgeber durch die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist über die Nichterledigung des Versandscheins T1 unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende T1-Verfahren haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber spätestens drei Jahre nach der Registrierung der Versandanmeldung zugehen. In Ermangelung einer Mitteilung innerhalb der vorstehend genannten Frist ist der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.

Art. 32

01.01.1993

Kapitel 3 - Befreiung von der Sicherheitsleistung

Artikel 32

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 32.)

Art. 33

01.01.1993

Artikel 33

(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls in der Anlage II festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

a) Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;

b) Beförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;

c) Beförderungen durch Rohrleitungen;

d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Länder durchgeführt werden.

(2) Jedes Land kann bei der Beförderung von Waren auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wasserstraßen, die in seinem Gebiet gelegen sind, auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Länder teilen die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unterrichtet die anderen Länder.

Art. 34

01.01.1993

Kapitel 4 - Zuwiderhandlungen

Artikel 34

(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.

(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,

a) wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;

b) wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, zu der diese Zollstelle gehört;

c) wenn sie während des T1-Verfahrens im Gebiet eines Landes nicht bei einer Durchgangszollstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;

d) wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist: in der letzten Vertragspartei, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;

e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.

(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3.)

Art. 35

01.01.1993

Kapitel 5 - Rechtswirkungen

Artikel 35

(1) Die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen haben in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen.

(2) Feststellungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des T1-Verfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Beweiskraft wie die Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.

Art. 36

01.01.1993

Artikel 36

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 36.)

Art. 37

01.01.1993

TITEL VI

T2-VERFAHREN

Artikel 37

(1) Sollen Waren im T2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden.

(3) Für das T2-Verfahren gilt Titel V sinngemäß.

Art. 38

01.01.1993

TITEL VII

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGSARTEN

Artikel 38

(1) Artikel 18 gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

(2) Ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 ein Grenzübergangsschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als Grenzübergangsschein.

Art. 39

01.01.1993

Artikel 39

(1) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren im Luftverkehr nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

(2) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben.

Art. 40

01.01.1993

Artikel 40

(1) Auf Waren, die bei der Beförderung eine Binnengrenze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j Unterabsatz 2 überschreiten, braucht das T1- oder T2-Verfahren nicht angewandt zu werden, bevor sie die genannte Grenze überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beförderung der Waren auf dem Seeweg im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags nach der Anlandung im Entladehafen eine Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnengewässern in einem Versandverfahren folgen soll, sofern die Weiterbeförderung von diesem Hafen nicht auf Grund des Rheinmanifestes erfolgen soll.

(3) Bei Waren, die vor dem Überschreiten der Binnengrenze in das T1- oder T2-Verfahren überführt worden sind, wird die Wirkung dieses Verfahrens während der Beförderung auf dem Seeweg ausgesetzt.

Art. 41

01.01.1993

TITEL VIII

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR POSTSENDUNGEN

Artikel 41

(1) Abweichend von Artikel 1 gilt das T1- oder T2-Verfahren nicht für Postsendungen (einschließlich Postpakete).

(2) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 2.)

Art. 42

01.01.1993

TITEL IX

Artikel 42

(Diese Anlage enthält keine Artikel 42 bis 44.)

Art. 43

01.01.1993

Artikel 43

(Diese Anlage enthält keine Artikel 42 bis 44.)

Art. 44

01.01.1993

Artikel 44

(Diese Anlage enthält keine Artikel 42 bis 44.)

Art. 45

01.01.1993

TITEL X

Artikel 45

(Diese Anlage enthält keine Artikel 45 und 46.)

Art. 46

01.01.1993

Artikel 46

(Diese Anlage enthält keine Artikel 45 und 46.)

Art. 47

01.01.1993

TITEL XI

Artikel 47

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 47.)

Anl. 1

01.01.1988

ANHANG

Dieser Anhang enthält die Vordruckmuster der Bürgschaftsurkunden für die verschiedenen Bürgschaftssysteme, die im Rahmen des gemeinsamen und des gemeinschaftlichen Versandverfahren anwendbar sind

(Anm.: Muster I bis III nicht darstellbar. Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)