(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und nur in einem Rechtsverfahren und gegen Entschädigung enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung unterworfen werden. Die Entschädigung muß dem Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden, tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften sichergestellt wird.
(3) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang trifft, nicht ungünstiger behandelt als die Investoren dritter Staaten.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme getroffen hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme getroffen hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.
(6) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
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