(1) Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
(2) Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten gewährt auf Grund
– einer Zollunion, einer Freihandelszone oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
– eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen;
– von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
(4) Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei zu, keine diskriminierenden Maßnahmen gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei sowie gegen Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen.
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