Für die Zwecke dieses Abkommens
1. umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugelassen wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte oder ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken und Handelsnamen;
e) Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Investition unberührt;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf eine Investition als Gewinnanteil, Dividenden, Zinsen und andere rechtmäßige Einnahmen entfallen;
3. bezeichnet der Begriff „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt;
b) jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der Republik Österreich rechtmäßig geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hat;
c) wie auch jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Drittländern, an der solche unter lit. a oder b genannte Investoren ein überwiegendes Interesse haben;
in bezug auf die Volksrepublik China
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzt;
b) jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der Volksrepublik China rechtmäßig geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Volksrepublik China hat;
c) wie auch jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit Sitz in Drittländern, an der solche unter lit. a oder b genannte Investoren ein überwiegendes Interesse haben.
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