Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als Bestandteil des Abkommens gelten:
Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von Investoren in den Gebieten vorgenommen worden sind, in denen die erstgenannte Vertragspartei Hoheitsbefugnisse oder Hoheitsgewalt ausübt, genießen ebenfalls den vollen Schutz dieses Abkommens.
a) Als „weniger günstige Behandlung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 bzw. als „diskriminierende Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 sind insbesondere anzusehen die Beschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, von Energie, von Produktions- und Betriebsmitteln sowie Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
b) Als „diskriminierende Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 sind nicht anzusehen Maßnahmen einer Vertragspartei,
– die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit getroffen werden,
– die aus Gründen volkswirtschaftlicher Prioritäten getroffen werden, vorausgesetzt, sie richten sich nicht im besonderen gegen Investoren der anderen Vertragspartei oder gegen gemeinsame Unternehmungen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei.
c) Für Personen, die im Zusammenhang mit der Vornahme und der Durchführung einer Investition auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei tätig werden sollen, wird die andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Sichtvermerke so rasch wie möglich erteilen und, wo notwendig, Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wohlwollend prüfen und über diese zügig entscheiden.
a) Wenn ein Investor einer Vertragspartei ein überwiegendes Interesse an einer juristischen Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eines dritten Staates besitzt, so findet Artikel 4 Absatz 1 auch auf diesen Investor der einen Vertragspartei Anwendung, wenn die andere Vertragspartei Investitionen dieser juristischen Person, Organisation oder Vereinigung des dritten Staates enteignet. Die Bestimmungen betreffend die Entschädigung finden aber nur dann Anwendung, wenn diese juristische Person, Organisation oder Vereinigung des dritten Staates oder der dritte Staat selbst nicht berechtigt ist, Entschädigungen geltend zu machen, oder der dritte Staat auf dieses Recht verzichtet.
b) Das in Artikel 4 Absatz 5 genannte internationale Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Seite ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Investor der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.
Werden die im obigen Absatz genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Seite den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der Stockholmer Handelskammer ersuchen, die noch erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln in sinngemäßer Anwendung der Verfahrensregeln des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten fest. Das Gericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend; sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt. Die Entscheidung muß die Grundlage angeben, auf der sie ergangen ist; sie ist auf Verlangen der einen oder anderen Seite zu begründen.
Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitgliedes und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen.
Der Ausdruck „Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen“ gemäß Artikel 5 bedeutet in bezug auf die Volksrepublik China:
1. Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 lit. f werden mit der Garantie der zuständigen chinesischen Regierungsbehörden in konvertibler Währung frei transferiert werden.
2. a) Zahlungen gemäß Artikel 5 lit. a-e werden, solange die Devisenbestimmungen der Volksrepublik China keine günstigeren Regelungen vorsehen, nach den geltenden Devisenbestimmungen von dem Devisenkonto des gemeinsamen Unternehmens oder von dem Devisenkonto des Unternehmens mit ausschließlich ausländischem Kapital in das Ausland transferiert.
b) Sollten einem solchen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße Devisen auf seinem Konto für Zahlungen nach lit. 2a dieses Punktes zur Verfügung stehen, so stellt die chinesische Regierung in den folgenden Fällen die für den Transfer erforderlichen Devisen zur Verfügung:
– für Zahlungen nach Artikel 5 lit. a, lit. d und lit. e;
– für Zahlungen nach Artikel 5 lit. c, wenn die Bank of China eine Garantie gewährt hat;
– für Zahlungen nach Artikel 5 lit. b, wenn ein gemeinsames Unternehmen oder ein Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital mit besonderer Genehmigung einer zuständigen staatlichen Stelle seine Produktion auch gegen nicht frei konvertible Währung absetzt.
Als „ohne ungebührliche Verzögerung“ durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transfermöglichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrages und darf in den Fällen des Artikels 5 lit. a-e drei Monate und in den Fällen des Artikels 5 lit. f sechs Monate nicht überschreiten.
GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September 1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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