a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
b) Das vorliegende Abkommen bleibt für eine unbestimmte Zeit in Kraft. Jede der Vertragsparteien kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen, wobei die Kündigung sechs Monate ab dem Datum des Empfanges der Notifikation in Kraft treten wird.
Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1985, in je zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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