1. Es wird eine gemischte Kommission gebildet, die aus Vertretern der beiden vertragschließenden Parteien besteht, die abwechselnd in Wien und in Prag im September eines jeden Jahres sowie jederzeit auf Ersuchen jedes der vertragschließenden Parteien zusammentreten wird, und zwar spätestens innerhalb eines Monats nach Überreichung eines solchen Ersuchens durch eine der beiden vertragschließenden Parteien.
2. Die Aufgabe der gemischten Kommission besteht in der Berechnung der Vorräte jeder einzelnen Lagerstätte und des auf jede der vertragschließenden Parteien entfallenden Anteils an derselben, in der Festlegung der Bedingungen für die Ausbeutung der Lagerstätten, insbesondere in der Erstellung langfristiger Förderprogramme, sowie in der Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen könnten.
3. Sofern binnen einem Monat nach Abschluß einer Tagung der gemischten Kommission gegen die Durchführung der auf dieser Tagung erzielten Ergebnisse von keinem der Vertragspartner ein Einspruch erhoben wird, gilt die Zustimmung beider Vertragspartner als gegeben.
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