1. Sobald die vertragschließenden Teile eine gemeinsame nutzbare Lagerstätte festgestellt haben, auf die gemäß Artikel 6 des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Anwendung finden, werden sie besorgt sein, innerhalb einer einvernehmlich festzulegenden Frist die Abgrenzung der betreffenden gemeinsamen Lagerstätte in die Wege zu leiten.
2. Für die Abgrenzung der bestehenden Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka werden die vertragschließenden Teile sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Sorge tragen.
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