Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den ägyptischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs fördern.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern. Sie werden auch bestrebt sein, Formalitäten im Zusammenhang mit Touristenreisen österreichischer Staatsbürger in die Arabische Republik Ägypten und ägyptischer Staatsbürger in die Republik Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen den Reisebüros und den Transportunternehmen ihrer Staaten sowie das Zustandekommen von Kooperationsverträgen zwischen solchen Unternehmen fördern.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften und Filmen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des Staates der anderen Vertragspartei unterstützen und fördern.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und von Führungskräften in Ausbildungsstätten und Fremdenverkehrsbetrieben auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, bei der Errichtung und Ausstattung von Ausbildungsstätten mit Einrichtungen und Ausbildnern, die für den Betrieb erforderlich sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie werden einander auch beim Austausch von Praktikanten, Volontären und Stipendiaten, ferner beim Austausch von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen. Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommisson bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in Ägypten oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien, wenn notwendig zu einem anderen Zeitpunkt, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien zu gleichen Bedingungen bei der Errichtung einer offiziellen Vertretung ihrer nationalen Fremdenverkehrsorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei behilflich sein.
Artikel 9
Art. 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr auf dem Gebiet der Vertragsparteien anfallen, werden in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung erfolgen.
Artikel 10
Art. 10
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.
Artikel 11
Art. 11
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß die nach ägyptischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Graz am 11. November 1983 in drei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.