EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll der 25. Tagung
Vorwort
Art. 1
07.12.1984
Verwendung der Formblätter EUR. 2
„1. Der Ausschuß ist übereinstimmend der Auffassung, daß eine Sendung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 3 aus einem oder mehreren Packstücken oder Paketen bestehen kann, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, soweit im Zeitpunkt der Ausstellung des Formblattes EUR. 2 die Wertgrenze nicht überschritten worden ist.
2. Sie werden als eine einheitliche Sendung angesehen und als solche behandelt, wenn
a) sie gleichzeitig von demselben Exporteur an denselben Empfänger versandt werden;
b) sie von einem einzigen Frachtdokument begleitet werden, das sich
auf den Transport vom Exporteur bis zum Empfänger bezieht
(Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konnossement, Paketkarte,
Versandanzeige); falls ein solches Dokument fehlt, ist eine
einzige Rechnung ausreichend;
c) sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart als eine
einzelne Sendung gelten.
3. Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen:
- Eine von einem Spediteur oder Frachtführer zusammengestellte Sammelsendung wird nicht als eine Sendung angesehen.
- Werden einem Spediteur Waren eines Ausführers an einen Empfänger
aus kommerziellen Gründen in mehreren getrennten Partien
überstellt, so kann jede Partie, für die eine Rechnung
ausgestellt wurde, als eine Sendung angesehen werden und kann von
einem Formblatt EUR. 2 begleitet sein.
- Werden zwei oder mehrere Packstücke auf dem Postweg versandt,
wobei für jedes einzelne ein besonderes Postbegleitpapier
ausgestellt wird, so sind sie dennoch als eine einzige Sendung
zu betrachten, vorausgesetzt, sie wurden gleichzeitig
bestellt und werden mit ein und derselben Rechnung versandt.
Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen die Wertgrenze
von der Gesamtheit der Waren eingehalten wurde, kann für diese
Sendung ein einziges Formblatt EUR. 2 ausgestellt werden.''