Internationale Energie-Agentur - Fortgeschrittene Wärmepumpen
Art. 1
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1981
1. den Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages samt Anhang verfassungsmäßig genehmigt;
2. folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag vom Bundeskanzler dadurch kundzumachen, daß dieser Vertrag für die Dauer seiner Geltung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundeskanzleramt, Sektion IV, während der Amtsstunden aufgelegt wird.