BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

In Kraft seit 16. Dezember 1980
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und ungarischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs fördern.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei im Geiste der Reziprozität fördern, auch wenn diese aus dritten Staaten kommen.

Artikel 3

Art. 3

Zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik bestehen bereits mehrere Abkommen, die eine Erleichterung der Reisen ihrer Staatsbürger in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei vorsehen. Die Vertragsparteien werden weiterhin bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Touristenreisen österreichischer Staatsbürger nach der Ungarischen Volksrepublik und ungarischer Staatsbürger nach der Republik Österreich noch mehr zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, die dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der Donau, ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Personenbeförderungs- aber auch Reisebürounternehmungen ihrer Staaten, insbesondere auch Kooperationsverträge zwischen diesen Unternehmungen, fördern und unterstützen. Die Ungarische Volksrepublik wird bestrebt sein, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge *), das am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurde und das die Republik Österreich bereits ratifiziert hat, im Straßenverkehr mit Österreich anzuwenden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere auch im regionalen Bereich, unterstützen.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und Vertrieb von Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen sowie Initiativen einer gemeinsamen regionalen Fremdenverkehrswerbung weiterhin fördern und unterstützen. Sie werden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den in ihrem Lande weilenden Touristen des jeweils anderen Staates den Erwerb ihrer bedeutendsten einheimischen Tages- und Wochenzeitungen zu ermöglichen.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des jeweils anderen Staates unterstützen und fördern.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten sowie von Erfahrungen und Informationen auf allen Gebieten des Fremdenverkehrs unterstützen. Sie werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und ungarischer Unternehmungen bei der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen hiefür, sowohl auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien, als auch in dritten Staaten fördern.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsparteien werden die Errichtung von Zweigstellen der offiziellen österreichischen und ungarischen touristischen Werbeorganisationen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr in den jeweils anderen Staat werben, erleichtern und unterstützen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

Artikel 10

Art. 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen nach den Bestimmungen des zwischen Österreich und Ungarn jeweils in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.

Artikel 11

Art. 11

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird abwechselnd in Österreich und Ungarn, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.

Artikel 12

Art. 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren 5 Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest 6 Monate vor dem Tage des Ablaufes durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 17. Oktober 1980 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.