(a) Beitritt neuer Vertragschließender Parteien . Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht der Beitritt zu diesem Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationalen Behörden, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder einem sonstigen Rechtsträger), die dieses Übereinkommen unterzeichnet, die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt und sich bereit erklärt, mindestens ein im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichnetes Projekt durchzuführen. Dieser Beitritt einer Vertragschließenden Partei wird bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die neue Vertragschließende Partei oder ihrem Beitritt dazu sowie bei der Annahme aller darauf erfolgenden Abänderungen wirksam.
(b) Beitritt neuer Vertragschließender Parteien . Andere OECD-Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat dazu eingeladen werden, unter den in Absatz a oben genannten Bedingungen eine Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Organisation, Unternehmung oder einem sonstigen Rechtsträger namhaft zu machen).
(c) Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften . Die Europäischen Gemeinschaften können sich an diesem Übereinkommen auf Grund von Vereinbarungen beteiligen, die das Exekutivkomitee einstimmig beschließt.
(d) Beiträge . Das Exekutivkomitee kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, daß die neue Vertragschließende Partei Verpflichtungen übernimmt, durch die Vertragschließenden Parteien für ihre früheren Beiträge zu dem Programm entschädigt werden.
(e) Ablöse von Vertragschließenden Parteien . Mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei von einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende Partei gemäß Absatz a oben sowie dem darin vorgesehenen Verfahren die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei.
(f) Rücktritt . Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommen entweder mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees zurücktreten oder durch Eingabe einer schriftlichen Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Exekutivdirektor der Agentur, wobei jedoch eine solche Rücktrittserklärung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens gegeben werden kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien.
(g) Statusänderung einer Vertragschließenden Partei . Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung oder eine internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des Status der Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Partei wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden Partei wird angenommen, daß sie zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz f oben von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschließende Partei namhaft gemacht worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschließenden Parteien einen anderen Rechtsträger als neue Vertragschließende Partei namhaft zu machen; wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig gebilligt, dann wird ein solcher Rechtsträger ab jenem Zeitpunkt zu einer Vertragschließenden Partei, zu dem er das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.
( h) Versäumnis bei der Erfüllung von Vertragspflichten . Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den Grund dieses Versäumnisses angibt und sich auf diesen Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist.
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