(a) Erfüllung von Formalitäten . Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen der geltenden Gesetze nach besten Kräften zu trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung jedes oder aller in dem Anhang zu diesem Übereinkommen genannten Projekte, an denen sie sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.
(b) Geltende Gesetze . Bei der Durchführung des Übereinkommens sowie der im Anhang zu diesem Übereinkommen enthaltenen verschiedenen Projekte unterliegen die Vertragschließenden Parteien im Bedarfsfall der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechende Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Vertragschließenden Parteien geltenden Verfassungen, Gesetzen und Vorschriften, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Vergabe von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten zukommen.
(c) Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur. Die Vertragschließenden Parteien haben in entsprechender Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten . Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschließenden Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestimmen. Können sich die betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtung aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden; seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragschließenden Parteien bindend.
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