(a) Befugnisse des Exekutivkomitees . Die Veröffentlichung, Verteilung, Weitergabe, Sicherung sowie das Eigentum der aus der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Informationen sowie des daraus entstehenden geistigen Eigentums sind vom Exekutivkomitee im Einklang mit diesem Übereinkommen einstimmig festzulegen.
(b) Veröffentlichungsrecht . Nur nach Maßgabe der für Patente und Urheberrechte geltenden Einschränkungen dieses Übereinkommens haben die Vertragschließenden Parteien das Recht, alle im Rahmen dieses Programms zur Verfügung gestellten oder daraus entstehenden Informationen, ausgenommen geschützte Informationen, zu veröffentlichen, jedoch dürfen sie diese nicht im Hinblick auf Gewinn veröffentlichen, außer das Exekutivkomitee genehmigt es einstimmig, oder regelt es durch Vorschrift. All diese Informationen sind den Vertragschließenden Parteien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(c) Geschützte Informationen . Die Vertragschließenden Parteien haben im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder sowie dem Völkerrecht alle zur Wahrung geschützter Informationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „geschützte Informationen“ Informationen vertraulicher Natur, wie Betriebsgeheimnisse und „know-how“ zu verstehen (zum Beispiel Computerprogramme, Konstruktionsregeln und -techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen, oder Herstellungsmethoden, Verfahren oder Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern solche Informationen:
(1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher anderen Personen ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung zur Verfügung gestellt wurden; oder
(3) sich nicht bereits im Besitz des informationsnehmenden Beteiligten ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung befinden.
Es ist die Pflicht jeder Vertragschließenden Partei, die geschützte Informationen vergibt, die Informationen als solche zu bezeichnen und sicherzustellen, daß sie entsprechend gekennzeichnet sind.
(d) Beistellung sachdienlicher Informationen durch die Regierungen
. Der Beauftragte soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder dazu ermutigen, ihm alle ihnen bekannten, für die im beiliegenden Anhang genannten Projekte maßgeblichen veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen oder anzugeben. Die Vertragschließenden Parteien sollen den Beauftragten von allen bereits vorhandenen Informationen unterrichten sowie von unabhängig von den Projekten entstandenen Informationen, die ihnen bekannt und für die Projekte erheblich sind, und die den Projekten ohne vertrags- oder allgemeinrechtliche Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden können.
(e) Berichte über die Arbeit am Programm . Berichte über entstehende Informationen und bereits vorhandene Informationen, die für ein Projekt erforderlich sind und dafür verwendet werden, einschließlich geschützte Informationen, haben von der das Projekt durchführenden Vertragschließenden Partei an alle Vertragschließenden Parteien zu ergehen. Es ist die Aufgabe jeder Vertragschließenden Partei, Informationen zu bezeichnen, die im Sinne dieses Artikels als geschützte Informationen gelten, und zu gewährleisten, daß sie entsprechend gekennzeichnet sind. Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee über alle gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen geleisteten Arbeiten sowie deren Ergebnisse (entstehende Informationen), außer geschützte Informationen, zusammenfassende Berichte zu liefern.
(f) Benützungsbewilligung für geschützte Informationen . Jede Vertragschließende Partei erklärt sich einverstanden, den Vertragschließenden Parteien, ihren Regierungen und den von ihnen namhaft gemachten Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Länder für alle für ihr eigenes Projekt notwendigen und darin verwendeten bereits vorhandenen geschützten Informationen, die sie besitzt oder über die sie verfügt, sowie für alle entstehenden geschützten Informationen eine Benützungsbewilligung zu erteilen, und zwar:
(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in ihren Ländern; und
(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung in allen anderen Ländern.
Jede Vertragschließende Partei erklärt sich damit einverstanden, allen an der Agentur beteiligten Ländern für all diese entstehenden geschützten Informationen eine Benützungsbewilligung zu angemessenen Bedingungen zu erteilen, damit sie sie zur Deckung ihres Energiebedarfes in ihren Ländern verwenden können.
(g) Lizenzvergabe für projektnotwendige Patente . Die Lizenzen für Patente, die das alleinige Eigentum einer Vertragschließenden Partei sind oder über die sie verfügt und die für die Verwendung in einem Projekt benötigt werden, sind der das Projekt durchführenden Vertragschließenden Partei zur Verwendung in nur diesem Projekt kostenlos zu erteilen. Besitzt oder verfügt eine Vertragschließende Partei nur über Teile dieser Patente, dann hat die Vertragschließende Partei danach zu trachten, den ihr möglicherweise erwachsenden Vorteil zu verringern oder womöglich gänzlich abzuschaffen.
(h) Entstehende Erfindungen . Das Eigentumsrecht an Erfindungen, die im Zuge oder im Rahmen eines Projektes gemacht oder entwickelt werden (entstehende Erfindungen), besitzt in allen Ländern die Vertragschließende Partei, die die Erfindung gemacht hat. Informationen über Erfindungen, für die die Vertragschließende Partei Patentschutz erwerben will, darf von den anderen Vertragschließenden Parteien erst dann veröffentlicht oder öffentlich bekanntgegeben werden, bis ein Patentansuchen eingereicht ist; dies jedoch mit der Maßgabe, daß diese Einschränkung bezüglich der Veröffentlichung oder Bekanntgabe einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhaltes dieser Informationen nicht überschreitet. Es obliegt der erfindungseignenden Vertragschließenden Partei, Berichte entsprechend zu kennzeichnen, die Erfindungen bekanntgeben, welche keinen entsprechenden Schutz genießen, da kein Patentansuchen eingereicht wurde.
(i) Benützungsbewilligung für Erfindungen . Jede Vertragschließende Partei erklärt sich bereit, den Vertragschließenden Parteien, ihren Regierungen sowie den von ihnen namhaft gemachten Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Länder, für alle bereits vorhandenen Erfindungen, die von Patenten geschützt werden, deren Eigentums- oder Verfügungsrecht sie besitzt und die zur Anwendung der Ergebnisse ihres Projektes notwendig sind und im Rahmen des Projektes verwendet werden, sowie für alle entstehenden Erfindungen Benützungsbewilligungen zu verteilen,
(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in ihren Ländern; und
(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung in allen anderen Ländern.
Jede Vertragschließende Partei erklärt sich damit einverstanden, den an der Agentur beteiligten Ländern für all diese entstehenden Erfindungen eine Benützungsbewilligung zu angemessenen Bedingungen zu erteilen, damit sie sie zur Deckung des Energiebedarfes in ihren Ländern verwenden können.
(j) Urheberrechte . Der Beauftragte oder jede Vertragschließende Partei kann für die eigenen Projektergebnisse die zum Schutze des im Rahmen eines Projektes entstandenen urheberrechtlichen Materials erforderlichen entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Erworbene Urheberrechte sind das Eigentum dieser Vertragschließenden Partei oder dieses Beauftragten, vorausgesetzt jedoch, daß die Vertragschließenden Parteien dieses Material vervielfältigen und verteilen können, aber nicht im Hinblick auf Gewinn veröffentlichen dürfen.
( k) Erfinder und Autoren . Jede Vertragschließende Partei wird unbeschadet jeglicher in ihren Staatsgesetzen vorgesehenen Autorenrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von ihren Autoren und Erfindern die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken. Jede Vertragschließende Partei übernimmt die Verpflichtung, die nach den Gesetzen ihres Landes für ihre Arbeitnehmer geltenden Gebühren oder Vergütungen zu zahlen.
(l) Definition von „Staatsangehörige“ . Die Vertragschließenden Parteien können Richtlinien zur Definition des Begriffes „Staatsangehörige“ einer Vertragschließenden Partei erlassen. Meinungsverschiedenheiten, die von den Vertragschließenden Parteien nicht beigelegt werden können, sind gemäß Artikel 8 Abs. d dieses Durchführungsübereinkommens beizulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise