(a) Bestellung . In dem Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein Beauftragter namhaft gemacht.
(b) Handlungsvollmacht im Namen der Beteiligten. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens hat der Beauftragte alle zur Wahrnehmung seiner im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegten Funktionen erforderlichen Rechtsgeschäfte zu vollziehen. (c) Austausch. Eine Vertragschließende Partei kann bei einhelliger Zustimmung des Exekutivkomitees anstelle der von ihr namhaft gemachten Vertragschließenden Partei oder jedes anderen von ihr namhaft gemachten Beauftragten einen anderen Rechtsträger als Beauftragten namhaft machen. Die Annahme aller danach erfolgten Abänderungen zu diesem Übereinkommen und seinem Anhang sowie die Abmachungen für die Übertragung der Aufgaben des Beauftragten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Exekutivkomitees. (d) Rücktritt. Der Beauftragte hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist das Exekutivkomitee davon schriftlich benachrichtigt, sofern:
(1) eine Vertragschließende Partei oder ein von einer Vertragschließenden Partei namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktrittes auf schriftlichem Wege unterrichtet;
und
(2) dieser Vertragschließenden Partei oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.
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