BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

In Kraft seit 23. Juli 1980
Up-to-date

Art. 1

23.07.1980

Artikel 1

Erfaßte Waren

1.1 Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:

a) alle Zivilluftfahrzeuge,

b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,

c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,

d) alle Flugsimulatoren sowie deren Teile und Einzelteile,

die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.

1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und

b) alle anderen in Artikel 1.1 angeführten Waren.

Art. 2

23.07.1980

Artikel 2

Zölle und andere Abgaben

2.1 Die Unterzeichner kommen überein,

2.1.1 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben *1) jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer angeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind;

2.1.2 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben *1) jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen;

2.1.3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Instandsetzungen in ihre GATT-Listen aufzunehmen.

2.2 Jeder Unterzeichner (a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (end-use System) ein oder paßt seine Zollregelung an, um seine Verpflichtungen auf Grund von Artikel 2.1 zu erfüllen; (b) stellt sicher, daß durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet; (c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit.

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*1) „Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT.

Art. 3

23.07.1980

Artikel 3

Technische Handelshemmnisse

3.1 Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse gelten. Außerdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs- und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden.

Art. 4

23.07.1980

Artikel 4

Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen,

vorgeschriebene Zulieferer und Anreize

4.1 Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferer nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können.

4.2 Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferer eines Unterzeichners diskriminiert würden.

4.3 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf des Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallende Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmen auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten *1).

4.4 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferer eines Unterzeichners diskriminieren würden.

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*1) Der Satzteil „zu nicht weniger günstigen Bedingungen . . .

Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten . . . " bedeutet nicht, daß der

Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines

Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten

Unternehmen anderer Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs

berechtigt.

Art. 5

23.07.1980

Artikel 5

Handelsbeschränkungen

5.1 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.

5.2 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

Art. 6

23.07.1980

Artikel 6

Unterstützung seitens der öffentlichen Hand,

Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen

6.1 Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, daß sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben.

6.2 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschließlich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwickhing von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten.

Art. 7

23.07.1980

Artikel 7

Regionale und lokale Regierungen

7.1 Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Maßnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

Art. 8

23.07.1980

Artikel 8

Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung

8.1 Es wird ein Komitee für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen — im folgenden „das Komitee" genannt — eingesetzt, das aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschließlich der Entwicklungen in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufrieden stellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm auf Grund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

8.2 Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Das Komitee unterrichtet jährlich die VERTRAGSPARTEIEN des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

8.3 Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zettabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der. Gegenseitigkeit Verhandlungen auf.

8.4 Das Komitee kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmäßig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt es eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen.

8.5 Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen.

8.6 Die Unterzeichner anerkennen, daß Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Komitee wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den außergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Komitee umgehend die Einleitung dieses Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmaßnahmen überflüssig macht.

8.7 Ist ein Unterzeichner der Auffassung, daß seine Außenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Maßnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch das Komitee beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt das Komitee binnen dreißig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann das Komitee alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahmen des GATT oder solcher Vereinbarungen kann das Komitee zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren.

8.8 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung von den Unterzeichnern und vom Komitee sinngemäß angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Art. 9

23.07.1980

Artikel 9

Schlußbestimmungen

9.1 Annahme und Beitritt

9.1.1 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

9.1.2 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

9.1.3 Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden. Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.

9.1.4 In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und

b) des Allgemeinen Abkommens.

9.2 Vorbehalte

9.2.1 Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden.

9.3 Inkrafttreten

9.3.1 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen *1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

9.4 Innerstaatliche Rechtsvorschriften

9.4.1 Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher.

9.4.2 Jeder Unterzeichner unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.

9.5 Änderungen

9.5.1 Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem auf Grund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist.

9.6 Rücktritt

9.6.1 Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann im Falle einer solchen Notifikation verlangen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.

9.7 Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

9.7.1 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner zu dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

9.8 Anhang

9.8.1 Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

9.9 Sekretariat

9.9.1 Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

9.10 Hinterlegung

9.10.1 Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jede Änderung desselben nach Artikel 9 Absatz 5 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 9 Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 9 Absatz 6 notifiziert.

9.11 Registrierung

9.11.1 Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von

Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern nicht bezüglich der Listen im Anhang etwas anderes bestimmt ist.

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*1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Anl. 1

23.07.1980

ANHANG

ERFASSTE WAREN

Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.

Dazu gehören nicht:

— unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, daß sie die

wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Teils, Einzelteils oder Ausrüstungsgegenstands, oder einer vollständigen oder fertigen Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge aufweisen *1);

— Material in beliebiger Form (zum Beispiel Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere Formteile), es sei denn, daß es in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge benötigten Größe und Form zugeschnitten oder geformt ist *1);

— Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

WARENLISTE UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER TARIFNUMMERN DER NOMENKLATUR

DES ZOLLRATES

Die nachfolgende Liste ist nur in englischer und französischer Sprache authentisch.

Anmerkung: Für Zwecke dieser Liste bedeutet „aus" vor der Tarifnummer der Nomenklatur des Zollrates, daß für die entsprechend bezeichneten Waren (oder Warengruppen) die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn sie zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen bestimmt sind und in solche eingebaut werden *2).

aus 39.07

Schläuche und Rohre, aus Kunststoffen, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 40.09

Schläuche und Rohre, aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 40.11

Reifen (ausgenommen Vollgummireifen und Hohlkammerreifen) aus vulkanisiertem Weichkautschuk

aus 40.16

Schläuche und Rohre, aus Hartkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 62.05

Notrutschen

aus 68.13

Asbestwaren, ausgenommen Asbestgarne und Asbestgewebe

aus 68.14

Bremsbelag, Kupplungsbelag und ähnlicher Reibungsbelag aller Art, auf der Grundlage von Asbest

aus 70.08

Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas, nicht gerahmt

aus 73.25

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren aus Eisendraht oder Stahldraht, mit Endstücken ausgerüstet oder gebrauchsfertig

aus 73.38

Sanitäre und hygienische Artikel aus Eisen oder Stahl, ausgenommen deren Teile

aus 83.02

Beschläge und dergleichen, aus unedlen Metallen (einschließlich Scharniere)

aus 83.07

Beleuchtungskörper aller Art sowie deren Teile, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren des Kapitels 85

aus 83.08

Schläuche aus unedlen Metallen, mit Verbindungsstücken ausgerüstet

aus 84.06

Kolbenverbrennungsmotoren und deren Teile

aus 84.07

Hydraulische Kraftmaschinen, ausgenommen deren Teile

aus 84.08

Andere Verbrennungsmotoren als Kolbenverbrennungsmotoren, und deren Teile; andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen deren Teile

aus 84.10

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Meßvorrichtungen, ausgenommen deren Teile

aus 84.11

Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Ventilatoren und dergleichen; alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 84.12

Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft umfassen; ausgenommen deren Teile

aus 84.15

Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung und kältetechnische Hinrichtungen, elektrische oder andere; ausgenommen deren Teile

aus 84.18

Zentrifugen; Apparate zum Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen; alle diese ausgenommen deren Teile

aus 84.21

Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung, ausgenommen deren Teile

aus 84.22

Maschinen und Geräte zum Heben, Verladen, Entladen und Fördern (wie zB Aufzüge, Winden aller Art, Flaschenzüge, Krane aller Art, Stetigförderer), ausgenommen deren Teile

aus 84.53

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen.

aus 84.59

Startvorrichtungen für Motoren, nicht elektrisch, Vorrichtungen zum Einstellen der Propeller, nicht elektrisch, Servovorrichtungen, nicht elektrisch, Scheibenwischer, nicht elektrisch, Hydraulische Servomotoren, nicht elektrisch, Hydropneumatische Akkumulatoren, kugelförmig, Pneumatische Startvorrichtungen für Strahltriebwerke, Toilette-Einheiten, ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt, Mechanische Vorrichtungen für die Schubumkehr, alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 84.63

Getriebe, einschließlich der Geschwindigkeitswechselgetriebe, ausgenommen deren Teile Riemenscheiben, Seilscheiben und Wellenkupplungen sowie deren Teile, sofern sie speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind Drehmomentwandler und deren Teile, sofern sie speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind Kettenräder, Schaltkupplungen und Universalverbindungen, ausgenommen deren Teile

aus 85.01

Transformatoren von 1 kVA oder mehr, ausgenommen deren Teile; Elektromotoren, mit einer Leistung von 0,75 kW bis weniger als 150 kW, ausgenommen deren Teile Elektrische Generatoren, Stromerzeugungsapparate, rotierende oder ruhende Umformer, Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen, Reaktanz- und Drosselspulen, ausgenommen deren Teile

aus 85.08

Elektrische Start- und Zündvorrichtungen für Verbrennungsmotoren (Anlasser, Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen und dergleichen); mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Ladeoder Rückstromschalter, die mit diesen verwendet werden; alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 85.12

Elektrische Kochherde und Kochplatten; elektrische Öfen, Heizgeräte, Backöfen; elektrische Geräte zum Aufwärmen von Speisen; alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 85.14

Mikrophone und ihre Träger; Lautsprecher und elektrische Tonfrequenzverstärker; alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 85.15

Mit Halbleiterelementen bestückte (ohne Röhren) Rundfunkempfangsgeräte, ausgenommen deren Teile Andere Sende- und Empfangsgeräte für die Radiotelephonie und Radiotelegraphie, ausgenommen deren Teile Radionavigationsgeräte, Radargeräte und Funkfernsteuerapparate; Baugruppen und Teile von Baugruppen für diese Geräte, bestehend aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen, sofern sie speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind

aus 85.17

Akustische oder visuelle elektrische Signalapparate, ausgenommen deren Teile

aus 85.20

Innenverspiegelte Scheinwerferlampen, ausgenommen deren Teile

aus 85.22

Flugschreiber sowie Baugruppen und Teile von Baugruppen für Flugschreiber, bestehend aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen, sofern sie speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind

aus 85.23

Zündkabelgarnituren und andere Verkabelungen, die zum Einbau in Zivilluftfahrzeuge vorgerichtet sind

aus 88.01

Luftschiffe und Luftballons

aus 88.02

Segelflugzeuge Flugzeuge, einschließlich Hubschrauber

aus 88.03

Teile für Luftschiffe, Luftballons, Segelflugzeuge, Flugzeuge und Hubschrauber

aus 88.05

Flugsimulatoren und deren Teile

aus 90.14

Automatische Piloten und deren Teile Optische Navigationsinstrumente, ausgenommen deren Teile Andere Navigationsinstrumente und deren Teile Kreiselkompasse und deren Teile Andere Kompasse, ausgenommen deren Teile

aus 90.18

Gasmasken und ähnliche Atmungsgeräte, ausgenommen deren Teile

aus 90.23

Thermometer

aus 90.24

Meß-, Kontroll- und Regulierinstrumente, -apparate und -geräte für gasförmige oder flüssige Stoffe oder für das selbsttätige Regeln von Temperaturen

aus 90.27

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

aus 90.28

Instrumente, Apparate und Geräte für die selbsttätige Flugsteuerung und –kontrolle Andere elektrische und elektronische Meß-, Prüf-, Kontroll-, Regulier- und Analyseninstrumente, -apparate, -geräte und –maschinen

aus 90.29

Teile für Instrumente, Apparate und Geräte für die selbsttätige Flugsteuerung und –kontrolle

aus 91.03

Armaturenbrettuhren und dergleichen, mit Kleinuhrwerken oder mit Uhrwerken mit einem Durchmesser von weniger als 4,5 cm

aus 91.08

Gangfertige Uhrwerke, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger, mit mehr als einem Lagerstein und mit einer Gangreserve von mehr als 47 Stunden

aus 94.01

Andere Sitzmöbel als solche mit einem Überzug aus Leder, ausgenommen Teile davon

aus 94.03

andere Möbel, ausgenommen Teile davon

________________________________________________________________

*1) Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.

*2) „Flugsimulatoren und deren Teile: aus 88.05" sind gleichfalls eingeschlossen, obwohl sie nicht zum Einbau kommen.

Anl. 2

30.12.1987

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Genf

ERGÄNZUNG DER LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Unter Bezugnahme auf Absatz 2.1.3. des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 wird die dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene Liste XXXII — Österreich *1), vorbehaltlich der Durchführung des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens, wie folgt ergänzt:

1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich

Nach Absatz 5 der Allgemeinen Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich ist folgender neuer Absatz 6 einzufügen:

„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet und treten mit dem Wirksamwerden dieses Übereinkommens für Österreich zur Gänze in Kraft. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens übet den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab."

2. Teil I der Liste XXXII — Österreich

In den Teil I der Liste XXXII — Österreich sind folgende neue Zugeständnisse aufzunehmen:

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 276/1980

Bundesgesetzblatt Nr. 523/1984

Bundesgesetzblatt Nr. 83/1988

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

________________________________________________________________

*1) Verlautbart in BGBl. Nr. 16/1980