BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

In Kraft seit 22. September 1976
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Die Vertragsparteien werden die beiderseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs erweitern und vertiefen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den polnischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs fördern.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern.

ARTIKEL 3

Art. 3

Die Vertragsparteien haben bereits am 18. Juli 1972 ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsbürger abgeschlossen. Über die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten in Zusammenhang mit Reisen ihrer Staatsbürger zwischen Österreich und Polen zu erleichtern und zu vereinfachen sowie allfällige sonstige Schwierigkeiten, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.

ARTIKEL 5

Art. 5

Die Vertragsparteien werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.

ARTIKEL 6

Art. 6

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.

ARTIKEL 7

Art. 7

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Praktikanten sowie von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen und nach Möglichkeit die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen für diese sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen fördern.

ARTIKEL 8

Art. 8

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik Polen, zusammentreten.

ARTIKEL 9

Art. 9

Die Volksrepublik Polen hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Volksrepublik Polen die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die polnische Werbestelle in Österreich.

ARTIKEL 10

Art. 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten jeweils geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.

ARTIKEL 11

Art. 11

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch eine der Vertragsparteien außer Kraft.

Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Volksrepublik Polen der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß das Abkommen nach polnischem Recht angenommen worden ist.

Geschehen in Wien am 29. April 1976 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.