(1) Die Organisation hat folgende Organe:
a) die Generalversammlung, im folgenden als Versammlung bezeichnet;
b) den Exekutivrat, im folgenden als Rat bezeichnet;
c) das Sekretariat.
(2) Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschließen.
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