Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den rumänischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs fördern.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern, auch wenn diese aus dritten Staaten kommen.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien haben bereits ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsbürger abgeschlossen. Über die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger nach Rumänien und rumänischer Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsbürger eines der beiden Staaten, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der Donau, ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Praktikanten sowie von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit fördern.
Art. 8 Artikel 8
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Sozialistischen Republik Rumänien, oder erforderlichenfalls auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu einem anderen Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt wird, zusammentreten.
Artikel 9
Art. 9
Die rumänische Vertragspartei hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Sozialistische Republik Rumänien die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die rumänische Werbestelle in Österreich.
Artikel 10
Art. 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 11
Art. 11
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß die nach rumänischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch einen der Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen in Wien am 12. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.