Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten ergeben, in vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei um eine harmonische und wesentliche Erhöhung des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles bemühen.
Artikel 2
Art. 2
Die erwähnte Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel:
a) Die Ausarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Projekten auf den Gebieten der Energiewirtschaft, der Chemie und Metallurgie, des Maschinen- und Gerätebaues, des Schiffsbaues, der elektronischen Datenverarbeitungstechnik, der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie der Nahrungsmittelindustrie.
b) Den Austausch von Patenten, Lizenzen sowie produktionstechnischen Erfahrungen.
c) Die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen österreichischen und bulgarischen Unternehmen in den Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten.
Artikel 3
Art. 3
Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird gemäß den in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr bestehenden Rechtsvorschriften abgewickelt.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß der gegenseitige Warenverkehr zu Weltmarktpreisen abgewickelt wird.
Artikel 5
Art. 5
Die zur Durchführung des wirtschaftlichen Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen den österreichischen und bulgarischen natürlichen und juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die zu einer solchen Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.
Artikel 6
Art. 6
Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr:
a) Waren zur Verwendung als Muster;
b) Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken bestimmt sind;
c) Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
d) Werkzeuge und Geräte, die von im anderen Vertragsstaat wohnhaften Personen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet werden;
e) mit einer Ladung eingehende Behälter, Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel, die wieder rückgebracht werden;
f) Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;
g) Waren zu anderen Zwecken, soweit die Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.
Artikel 7
Art. 7
Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien werden die Abwicklung von Transit- und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen sowie Ansuchen um Bewilligung von Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.
Artikel 8
Art. 8
(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.
(2) Die Vertragsparteien werden zur weiteren Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen die Einräumung von Krediten in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften wohlwollend behandeln.
Artikel 9
Art. 9
Die gemäß dem Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 6. Mai 1968 gebildete österreichisch-bulgarische Gemischte Kommission wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens ein zehnjähriges Programm über die Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten ausarbeiten sowie erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge erstatten.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern beider Regierungen bestehende Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kommission kann Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels 1 ausarbeiten.
(2) Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls kurzfristig, zusammentreten.
Artikel 11
Art. 11
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Langfristige Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien vom 27. Mai 1968 seine Gültigkeit.
Artikel 12
Art. 12
Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung*) in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1974