Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China wird gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr, die in jedem der beiden Staaten in Geltung sind, sowie auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien werden einander die Meistbegünstigung auf dem Gebiet der Zölle und sonstigen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge), die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, sowie auch hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben gewähren.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung:
a) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien bestimmten Staaten oder bestimmten regionalen Organisationen in der Absicht eingeräumt wurden oder eingeräumt werden, eine Zone des freien oder präferenziellen Handels zu errichten,
b) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeräumt wurden oder eingeräumt werden,
c) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien dritten Staaten in Anwendung von multilateralen Verträgen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt, eingeräumt wurden oder eingeräumt werden.
(3) Sollten sich aus der Anwendung des Abs. 2 Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, diese Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende Behandlung zu beseitigen.
Artikel 3
Art. 3
Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften bestrebt sein, Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von Waren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei bzw. für die Einfuhr von Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, soweit solche erforderlich sind, eine wohlwollende Behandlung zu gewähren.
Artikel 4
Art. 4
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China erfolgen in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften jeder Vertragspartei in österreichischen Schilling oder in Ren-Min-Bi oder in für beide Geschäftspartner (Art. 5) akzeptablen frei konvertierbaren Währungen.
Artikel 5
Art. 5
Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China wird auf Grund von Verträgen abgewickelt, die zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die nach österreichischem Recht außenhandelsberechtigt sind, und chinesischen Organisationen, die nach chinesischem Recht außenhandelsberechtigt sind, abgeschlossen werden.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien setzen voraus, daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu marktgerechten Preisen erfolgen werden. Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.
Artikel 7
Art. 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wurden, keine Anwendung. Auf Geschäfte, die im Rahmen und während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens abgeschlossen wurden, jedoch im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens noch nicht erfüllt sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens weiter angewendet.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien zu erstatten. Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.
Artikel 9
Art. 9
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander im Wege eines Notenwechsels mitteilen, daß die staatsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Es bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU PEKING am 2. November 1972 in zwei Urschriften, in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.