BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

In Kraft seit 22. April 1972
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Die Vertragsstaaten werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates fördern, auch wenn diese Personen aus dritten Staaten kommen.

ARTIKEL 3

Art. 3

Es wird festgestellt, daß die Vertragsstaaten bereits am 21. April 1967 ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsangehörigen abgeschlossen haben. Darüber hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger nach Bulgarien und bulgarischer Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsangehörigen im Wege stehen, zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten, die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen den Reisebüros und den Transportunternehmen ihrer Staaten sowie das Zustandekommen von Kooperationsverträgen zwischen solchen Unternehmen fördern.

ARTIKEL 5

Art. 5

Die Vertragsstaaten werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen. Sie beziehen sich auf die in der Präambel dieses Abkommens angeführte Konferenz der Vereinten Nationen vom 4. Juni 1954 und sichern sich gegenseitig jene Behandlung zu, die dort vereinbart ist.

ARTIKEL 6

Art. 6

Die Vertragsstaaten werden die Veranstaltung von Ausstellungen und von Wochen der österreichisch-bulgarischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.

ARTIKEL 7

Art. 7

Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse, von bekannten Persönlichkeiten und Fachleuten auf dem Gebiete der Fremdenverkehrswerbung zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.

ARTIKEL 8

Art. 8

Die Vertragsstaaten werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Bauwesens im Bereiche des Fremdenverkehrs, der Hotellerie und der Gastronomie unterstützen.

Sie vereinbaren, eine Gemischte Kommission einzurichten, welche die Erfüllung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission tritt alle zwei Jahre oder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten abwechselnd in Bulgarien und in Österreich, das erste Mal nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Sofia, zusammen.

Die Vertragsstaaten werden auch Informationen über eine Zusammenarbeit bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs austauschen sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit fördern.

ARTIKEL 9

Art. 9

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten anfallen, werden gemäß der jeweils zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich des Zahlungsverkehrs in Kraft stehenden vertraglichen Regelung vorgenommen.

ARTIKEL 10

Art. 10

Die Volksrepublik Bulgarien hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet; sie wird einen Wunsch der Republik Österreich, auf dem Territorium der Volksrepublik Bulgarien eine Zweigstelle der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung einzurichten, unterstützen und bei deren Errichtung behilflich sein.

ARTIKEL 11

Art. 11

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft; es wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen Kündigung auf diplomatischem Wege durch einen der Vertragspartner außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 22. Februar 1972 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.