Vorwort
Artikel I
Art. 1
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea werden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen weiter zu entwickeln und den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern.
Artikel II
Art. 2
1. Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf dem Gebiete der Zölle, der Zollformalitäten sowie der Eingangsabgaben beim Export und Import von Waren mit Ursprung im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie aller im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen sonstigen Vereinbarungen.
2. Die Vertragschließenden Teile stimmen dementsprechend überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird
a) angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien und präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.
Artikel III
Art. 3
Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.
Artikel IV
Art. 4
1. Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden Teile gebildete Gemischte Kommission wird die Durchführung des vorliegenden Abkommens überwachen. Diese Kommission wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen sowie zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten im gegenseitigen Handels- und Zahlungsverkehr zu erstatten.
Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb einer Frist von 90 Tagen zusammentreten.
2. Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in Österreich und in der Republik Korea stattfinden.
Artikel V
Art. 5
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt wird.
Zu Urkund dessen, haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 1. September 1971, in englischer Sprache.