BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer StaatenArt. 74

Art. 74

In Kraft seit 24. Juni 1971
Up-to-date

Der Depositar läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und nach den Regelungen, die auf Grund dieser Bestimmung von der Generalversammlung angenommen worden sind, beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

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