(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die unterzeichnenden Staaten gemäß ihren verfassungsmäßigen Verfahren.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt es 30 Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.
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